Satzung

Präambel - Vorwort

Es geht darum, einen gut vernetzten Verein zu führen, in dem sich die Mitglieder in ehrenamtlicher Weise um die Belange der Betroffenen kümmern, die aus irgendwelchen Gründen auf Hilfe angewiesen sind, sei es aus Krankheitsgründen, Altersgründen etc. Die Hilfe soll nicht nur praktischer Natur sein (Einkaufsfahrten, Fahrten zum Arzt etc.) sondern auch in Notfällen die Benachrichtigung des Arztes, Regelung mit dem Pflegedienst etc.
Neben Informationen zur Prävention, bieten wir Beratungen und Informationen zu den Anwendungsmöglichkeiten von Altersgerechtem Wohnen (AAL), Seniorensicherheit und über die vielseitigen Aspekte von „leben zu Hause“ an

Satzung für den Verein „Die Brücke“

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Die Brücke“
  2. Der Sitz des Vereins ist Mendig, er soll in das Vereinsregister eingetragenen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereins- und Satzungszweck


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. Insbesondere ist der Verein aktiv in:

  1. Förderung der Allgemeinheit auf geistigem und sittlichem Gebiet
  2. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
  3. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  4. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke,
  5. Aufklärung in den Bereichen Engagement und Ehrenamt, Schule, Verein, Konsum, Natur und Umwelt
  6. Förderung und Unterstützung von Digital- und Printpublikationen, sofern sie dem Vereinszweck dienen

Der Zweck soll erreicht werden unter Anderem durch

  • Einzelbetreuungen in Familien
  • Projektarbeiten im Inklusionsbereich
  • Qualifizierung und Weiterbildung von HelferInnen
  • Zusammenarbeit in gleichen / ähnlichen Zielsetzungen
  • Motivationsveranstaltungen für Familien und Betroffene
  • Aufklärung über Ambient Assisted Living (AAL), praxisgerechte Anleitungen und Aufklärungen zu selbstbestimmten Wohnen im Alter

 

§ 3    Selbstlosigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten werden gewährt.

§ 4    Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person und juristischen Personen werden, die Ziele des Vereins und die Toleranzgedanken unterstützen.
  2. Der Verein führt:
    - ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder
  3. Fördermitglieder, kann jede natürliche und juristische Person werden,
    juristische Personen werden grundsätzlich als Fördermitglieder geführt.
  4. Persönlichkeiten, die das Vereinsgeschehen wesentlich gefördert haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, zu Ehrenvorsitzenden– ohne Sitz- und Stimmrecht – ernennen.
  5. Über den Antrag in Textform auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  6. Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrechte und aktives und passives Wahlrecht.
  7. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Vorstandes und endet durch Austritt, Auflösung, Ausschluss oder Tod.
  8. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorsitzenden und ist zum Jahresende gültig. Die Kündigung muss 30 Tage vor dem Jahresende abgesendet werden.
  9. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 


§ 5    Finanzordnung


In einer Finanzordnung werden die Beiträge, Gebühren und Umlagen von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Umlagen dürfen das 3fache des Jahresbeitrages nicht überschreiten.

§ 6 Organe des Vereins


Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Organe sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Ehrenrat

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt jährlich in Textform durch den Vorstand unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  2. Beschlüsse können auch in Textform gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder Mail mit Frist von vier Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist eingehen, gelten als Enthaltungen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Vereinsinteresse dieses erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliedsversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
    - Aufgaben und Strategie des Vereins,
    - Beteiligungen,
    - Aufnahmen von Darlehen,
    - alle Geschäftsordnungen des Vereins,
    - Satzungsänderungen,
    - Auflösung des Vereins
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

 

§ 8 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
    - 1. Vorsitzende,
    -  2. Vorsitzende
    - 1.    Stellvertreter,
    mindestens 2 Beisitzer
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende.
    Sie/Er ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder wird dem Vorstand das Recht eingeräumt, bis zum Ablauf der Amtsperiode ein weiteres Vorstandsmitglied zu kooptieren. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

§ 9 - Ehrenrat


Der Ehrenrat wird in Streitfällen einberufen.
Die Zusammensetzung besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern und drei weiteren Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Die Entscheidungen des Ehrenrates erfolgen mit einfacher Mehrheit und sind, soweit gesetzlich zulässig, endgültig.

§ 10    Satzungsänderungen

 

  1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen


Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind in Textform niederzulegen, vom Protokollführer und Vorstand zu unterzeichnen und nach gesetzlicher Vorgabe zu archivieren.

§ 12 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern die Daten von Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
  2. Daten der Mitglieder werden nur weitergegeben, sofern es hierfür gesetzliche Bestimmungen gibt oder das Mitglied der Weitergabe zustimmt.
  3. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten-

§13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Mayener Tafel, die es unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwenden muss.

§ 14 – Salvatorische Klausel


Wenn ein Sachverhalt in dieser Satzung rechtsunwirksam sein sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am Nächsten kommt oder die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.


Hinweis nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Soweit in der Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Männer wie für Frauen. Zur besseren Lesbarkeit werden die Funktionsbezeichnungen in männlicher Form genannt.

 

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung am 17. Dezember 2015 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

 

Gründungsmitglieder:

Bäsch Annette

Kalscheuer Peter

Neitzert Bernd - Initiator

 

Bäsch Peter

Meiner Achim

Nolden-Knaak Martha

Weiler Hildegunde

Caspar Alfred

Mosen Achim

Scherer Horst

Wenig Beate

Furcht Elsbeth

Müller Brigitte

Schüller Marc

Winter Peter

Gunkel Karl

Müller Elvira

Weiler Dieter

Winter Rosi

Gunkel Doris

Müller Walter

Weiler Elfriede

 

Hissler René Vereinsberater