Satzung
Es geht darum, einen gut vernetzten Verein zu führen, in dem sich die Mitglieder in ehrenamtlicher Weise um die Belange der Betroffenen kümmern, die aus irgendwelchen Gründen auf Hilfe angewiesen
sind, sei es aus Krankheitsgründen, Altersgründen etc. Die Hilfe soll nicht nur praktischer Natur sein (Einkaufsfahrten, Fahrten zum Arzt etc.) sondern auch in Notfällen die Benachrichtigung des
Arztes, Regelung mit dem Pflegedienst etc.
Neben Informationen zur Prävention, bieten wir Beratungen und Informationen zu den Anwendungsmöglichkeiten von Altersgerechtem Wohnen (AAL), Seniorensicherheit und über die vielseitigen Aspekte
von „leben zu Hause“ an
Satzung für den Verein „Die Brücke“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereins- und Satzungszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
Insbesondere ist der Verein aktiv in:
Der Zweck soll erreicht werden unter Anderem durch
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mitglieder
§ 5 Finanzordnung
In einer Finanzordnung werden die Beiträge, Gebühren und Umlagen von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Umlagen dürfen das 3fache des Jahresbeitrages nicht überschreiten.
§ 6 Organe des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Organe sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Ehrenrat
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
§ 9 - Ehrenrat
Der Ehrenrat wird in Streitfällen einberufen.
Die Zusammensetzung besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern und drei weiteren Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Die Entscheidungen des Ehrenrates erfolgen mit einfacher Mehrheit und
sind, soweit gesetzlich zulässig, endgültig.
§ 10 Satzungsänderungen
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind in Textform niederzulegen, vom Protokollführer und Vorstand zu unterzeichnen und nach gesetzlicher Vorgabe zu
archivieren.
§ 12 Datenschutz
§13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
§ 14 – Salvatorische Klausel
Wenn ein Sachverhalt in dieser Satzung rechtsunwirksam sein sollte, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten eine
inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am Nächsten kommt oder die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Hinweis nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Soweit in der Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Männer wie für Frauen. Zur besseren Lesbarkeit werden die Funktionsbezeichnungen in männlicher
Form genannt.
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung am 17. Dezember 2015 beschlossen und tritt sofort in Kraft.
Gründungsmitglieder:
Bäsch Annette |
Kalscheuer Peter |
Neitzert Bernd - Initiator |
|
Bäsch Peter |
Meiner Achim |
Nolden-Knaak Martha |
Weiler Hildegunde |
Caspar Alfred |
Mosen Achim |
Scherer Horst |
Wenig Beate |
Furcht Elsbeth |
Müller Brigitte |
Schüller Marc |
Winter Peter |
Gunkel Karl |
Müller Elvira |
Weiler Dieter |
Winter Rosi |
Gunkel Doris |
Müller Walter |
Weiler Elfriede |
|
Hissler René Vereinsberater |
|
|
|